Bewerbung | Probezeit


Hast du die Stelle erhalten, hast du einen weiteren wichtigen Schritt hinter dich gebracht. Aber damit hast du deine Ausbildungsstelle oder deinen Arbeitsplatz noch nicht sicher. Die meisten Betriebe behalten sich vor, dir eine Probezeit zu gewähren. Diese Zeit bieten beiden Seiten die Möglichkeit zu erproben, ob das Arbeitsverhältnis auf längere Zeit Sinn macht. In dieser Zeit musst du dich bewähren und zeigen, dass du den Anforderungen der Stelle gewachsen bist.

Bei Arbeitsverhältnissen gibt es keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Allgemein üblich ist aber eine Probezeitdauer von etwa sechs Monaten.

Während der Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten. Aus einem Tarifvertrag kann sich eine kürzere Frist ergeben. Per privatvertraglicher Regelung ist auch eine längere Kündigungsfrist möglich.

Wenn ausnahmsweise eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart wird, ist dies kündigungsrechtlich für den Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt unabhängig von der Länge einer vereinbarten Probezeit sechs Monate. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten auch dann nach Ablauf von sechs Monaten allgemeinen Kündigungsschutz genießt, wenn eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart war.